Sonntag, 28. Februar 2016

Was für die Pferde pachten, was bedeutet das eigentlich?

Ich möchte mal mehr Infos rund um Pachtverträge suchen


Nicht nur mein Mann und ich, sondern sehr viele Menschen haben nach unzähligen Enttäuschungen in Pensionsställen den Wunsch, ein Stück Land zu pachten, wo bereits eine Weidehütte drauf steht oder man etwas aufstellen kann ... zur Not was Fahrbares oder ein Weidezelt, was baugenehmigungsfrei ist ... und idealerweise noch einen oder zwei andere Pferdehalter zu finden, die mitmachen, damit das alles durch gegenseitige Mithilfe gut funktionieren kann.

Ist schwer oder kaum zu finden sowas, aber sollte es klappen, was muss man da eigentlich rein rechtlich bedenken?

Zunächst mal Wikipedia zum Thema Landpacht kurz und knapp.

Über die Links darin findet Ihr ins 

und die Pachtgesetze, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Mietrecht haben, aber auch Besonderheiten aufweisen.


Ich übernehme mal den kleinen Text ... die Links zum BGB sind dann auch gleich aktiv und Ihr könnt mal da rein schauen.

 
Die Landpacht ist ein Pachtvertrag in der Landwirtschaft. Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Die § 585 bis § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell für den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des Pächters und Verpächters. Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz.[1]

Einzelnachweise


Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist
...

Das heißt ... was man pachtet, kann man auch wirklich nutzen .. wenn da zu viele Einschränkungen vorhanden sind, was gerade bei Verträgen rund um die Pferdehaltung oft so gemacht wird, dann ist das kein Pachtvertrag, sondern ein Verwahrungsvertrag.

Auch da sind die Pferdehalter nicht rechtlos .. es wird nur immer gerne so hingebogen und irgendein Mix aus angeblichem Mietvertrag für ne Box, nirgends festgehaltenen mündlichen Absprachen über den Rest und pi pa po als Vertrag zusammengeschustert, der nach Möglichkeit so rüberkommen soll, dass der Einsteller rechtlos ist. Das ist er aber nicht.

Hier mal im Vergleich der Verwahrungsvertrag:

 
Vertrag, mit dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.
Die Verwahrung ist geregelt in § 688 BGB. Wie sich aus §§ § 689, § 690 BGB ergibt, kann sie sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.
Hauptpflicht des Hinterlegers ist die Zahlung des Entgeltes. Unabhängig von anderen Ansprüchen hat der Verwahrer gegen den Hinterleger einen Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. Der Hinterleger kann den Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.
Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt in § 689 BGB. Die Haftung des Verwahrers ist bei der unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 und § 277 BGB.

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Das hier ist speziell beim Einstellen von Pferden besonders wichtig, wenn der Verwahrungsvertrag Vorrang vor dem Pachtvertrag hat.

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Auch Tiere können in Verwahrung gegeben werden, wie z.B. in Tierheimen oder bei Bekannten. Diesbezüglich gibt es Verträge über die Verwahrung von Tieren. Durch den Vertrag über die Verwahrung von Tieren verpflichtet sich der Verwahrer zur Verpflegung, Versorgung und Verwahrung der Tiere sowie diese nach der Verwahrungszeit an den Besitzer zurückzugeben. Sollte der Verwahrer jedoch die Tiere nach der Verwahrungszeit nicht mehr zurückgeben können, weil er seine Verwahrungspflicht aus eigenem Verschulden verletzt hat, steht ihm kein Entgeltanspruch für die Verwahrung zu. Der Verwahrer verletzt z.B. dann seine Verwahrungspflicht, wenn die in Verwahrung gegebene Katze entwischt, weil sie nicht ordnungsgemäß gehalten und beaufsichtigt wurde. In solch einem Fall hat der Verwahrer nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Verpflegungskosten und Versorgungskosten, wie z.B. Futter, Tierarzt, Medikamente. Außerdem kann der Hinterleger die von ihm zur Verwahrung gegebene Sache jederzeit vorzeitig zurückverlangen, jedoch muss er sodann dem Verwahrer einen dadurch verursachten Schaden ersetzen. Es ist erwähnenswert, dass der Verwahrer durch den Verwahrungsvertrag nie Eigentum, Besitz oder ein Gebrauchsrecht an der Sache erwirbt. Der Verwahrer ist nur Sachinhaber und hat die Pflicht die ihm anvertraute Sache vor Schäden zu bewahren.  
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Also .... der Unterschied zwischen einem Verwahrungsvertrag für Tiere und einem Pachtvertrag über Weideland und gegebenenfalls auch Stallungen usw. ist ziemlich klar.

Bei einem wirklichen Pachtvertrag kann Euch nicht einfach ein Teil der Pachtsache entzogen werden, denn da pachtet Ihr ein fest umrissenes Stück Land mit den möglicherweise dazu gehörenden Gebäuden und vielleicht sogar Geräten und wenn Ihr da nicht sonstwas für Mist mit macht, dann dürft Ihr es nutzen.

Es ist gar nicht möglich, Pachtland binnen eines Monats einfach zu kündigen, das läuft mindestens für ein volles Jahr oder länger und man muss Euch Zeit geben, was anders zu finden.

Dürft Ihr es nicht wirklich so nutzen wie abgemacht, ist es kein Pacht- oder Mietvertrag, sondern ein Verwahrungsvertrag.

Eine Klausel, dass ein Bauer Euer Pferd einfach wegnehmen und verkaufen kann, ist dann in jedem Fall unwirksam, und zwar selbst dann, wenn Ihr mit dem Einstellpreis aus finanzellen Problemen heraus in Rücksand geraten seid.

Ist das die Schuld des Landwirts oder sonstigen Verwahrers, weil Eurem Pferd da z. B. was passiert ist, das hohe Tierarztkosten entstehen ließ, dann muss er dafür sogar haften, weil er seine Obhuts- oder Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat.

Generell gibt es auch noch ein Tierschutzgesetz, das auch unsere Haustiere vor Missbrauch schützt.

LG Renate

Dienstag, 23. Februar 2016

Wir werden den Stall wechseln

Wann genau und wohin steht noch nicht fest

Ja ... wir suchen genau genommen schon seit über einem halben Jahr nach einem anderen Platz für unsere Pferde. Bisher aber immer nur halbherzig, mal mehr, mal weniger und es war auch immer wieder der Gedanke da, es könnte ja vielleicht doch noch im nächsten Winter wieder besser werden und durchhalten sei vielleicht doch die bessere Idee. Wie das halt so ist, wer zieht schon gern mit Pferden um. Diese Tiere sind soziale Wesen, die man nicht ständig aus ihrer gewohnten Herde und Umgebung reißen sollte, denn das tut einem Pferd nicht gut.


Aus unserer Sicht war das Preis-Leistungsverhältnis in der Zeit von Dezember 13 bis ca. Sommer 2014 in Ordnung und die Verhältnisse, die wir beim Hinzug damals abgesprochen hatten, auch so wie abgemacht.

Danach immer wieder nicht mehr, auch wenn es zwischendurch dann eine Weile auch wieder ging, aber auch diese Einstellerin ging, weil abzusehen war, dass auch für sie das Preis-Leistungsverhältnis bald nicht mehr tragbar sein würde. Danach folgte nur noch Frust für uns, obwohl unsere Miteinsteller nette Leute sind.

Was nicht passt, liegt nicht an der Gruppe, die unmittelbar mit uns unseren Stalltrakt nutzt. Die können nichts dafür und wissen vermutlich nichtmal, was wir mal abgesprochen haben, als wir kamen.

Na ja ... ich habe ja erzählt, dass Jürgen krank war .. auch diesbezüglich gab es eigentlich mal eine Absprache .. klar nur mündlich und was interessieren manche Leute schon mündliche Abmachungen, nicht wahr ??? ... wir gerieten arbeitsmäßig ins Schwimmen, aber nicht nur weil Jürgen krank war .. sondern genau genommen auch wörtlich genommen ...genauer darf ich das hier nicht beschreiben, aber unsere engen Freunde wissen, was ich damit sagen will.

Jürgen ist auch immer noch in ärztlicher Behandlung, denn das wird eine langwirige Sache werden, auch wenn er dabei ist, sich gesundheitlich wieder etwas zu erholen.

Na ja ...die andere Seite wiederum ist der Ansicht, dass wir uns nur noch als Bittsteller fühlen dürfen und wollte nun spontan das Preis-Leistungsverhältnis noch mehr drücken. Dann kamen auch noch Vorwürfe in eine Richtung, für die wir gar nichts können und was wir nicht zu verantworten haben, sondern der Grund ist, warum wir uns schon länger nach was anderem umgesehen haben. Das war dann zu viel. Es hat geknallt.

Wir zwei sind durchaus kompromissbereite Menschen, aber wenn man viel arbeitet, um eine Sache zu bezahlen und das auch immer pünktlich tut, dann sollte auch eine entsprechende Gegenleistung dafür vorhanden sein.

Mögen die jungen Leute ihren Traum verwirklichen, aus unserem Eckchen mehr Geld herauszuholen als wir dafür zu bezahlen bereit sind. Dass das klappen wird, und zwar langfristig, daran glaube ich nicht, aber ich gönne es ihnen. Jeder junge Mensch muss heute ja schauen, wie er seine Familie gut über die Runden kriegt und die beiden auch.

Wir sind nun mit etlichen Leuten am Schnacken und müssen uns in den nächsten Tagen viel Zeit nehmen, um uns alles mögliche anzusehen. Schließlich will man bei einem Stallwechsel ja auch nicht vom Regen in die Traufe kommen. Das will vorher gut überlegt sein.

Wo es dann klappt und wann genau und so weiter und so fort .. steht alles noch in den Sternen, aber erste Kontakte sind da und wir werden halt die Tage deshalb viel um die Ohren haben.

Ich bin Krebs vom Sternzeichen her und hasse unsichere Situationen, wo ich nicht klar in die Zukunft sehenkann, aber nun ja .. muss halt mal wieder sein. Mein Mann ist Wassermann und eigentlich geht es ihm nicht anders.

Man möchte eben wissen, wo man hin gehört, und das gilt bei Pferden ganz besonders.

Ich hoffe für die Hoppas, dass wir bei der Entscheidung, die wir dann treffen werden, ein gutes Händchen haben. Sehr genau werde ich darauf achten, was die Leute vor haben, wo wir hin gehen werden. Es bringt nichts wo zu landen, wo man nur der vorübergehende Notnagel für eine Aufbauphase ist, nach der man dann etwas völlig anderes vor hat. Ich hoffe, ich werde das bei den kommenden Gesprächen im Vorfeld raushören können, hatte ja mal paar Semester Gesprächsführung und sollte deshalb versuchen, auf die Körpersprache sehr genau zu achten, wenn jemand etwas sagt.

LG Renae

Montag, 22. Februar 2016

Einmaleins des Pferderechts

Eine schöne pdf zum Nachlesen


Themen sind Pferdekauf, Probleme mit dem Tierarzt, der Einstellvertrag, Tierhalter- und Tierhüterversicherungspflichten, Reitbeteiligung und was man da beachten sollte usw.


LG Renate

Sonntag, 21. Februar 2016

Kündigungsfristen beim Pensionsstallvertrag

Der Pensionsstallvertrag ist in erster Linie ein Verwahrungsvertrag


Es ist keine Seltenheit, dass es in Pensionsställen zu Problemen kommt. Viele Pferdehalter haben eine wahre Odyssée von Stallwechseln hinter sich, wenn man sich länger mit ihnen unterhält.

Kommt es zum Streit, werden Mängel angeprangert, passiert es nicht selten, dass dann vom Pensionsstall gesagt wird, man könne ja gehen, am besten sofort.

Aber so einfach ist das nicht, denn der Pferdeeinsteller darf zwar sofort gehen, umgekehrt ist das etwas ganz anderes, zumindest dann, wenn man den Preis ordnungsgemäß bezahlt und sich auch sonst nichts zuschulden kommen lässt. Das gilt sogar im Sachenrecht und im Tierrecht noch mehr, denn Tiere haben laut Tierschutzgesetz in Deutschland einen Sonderstatus in Bezug auf ihren Schutz inne.

Zunächst ein Link, der Euch zeigt, dass der Pensionsstallvertrag in erster Linie ein Verwahrungsvertrag ist:

...

Das OLG Celle hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 04.01.2011 (Az: 12 U 91/10) klargestellt, dass es sich bei einem Einstellvertrag grundsätzlich um einen gemischten Vertrag handelt. Dieser beinhaltet zugleich mietvertagliche, kaufvertragliche, dienstleistungs- und verwahrungsvertragliche Elemente. Gleichwohl könne der Vertrag nicht nach belieben in diese Teile aufgespalten werden. Vielmehr sei der Vertragstypus einschlägig, der den Hauptteil der vertraglichen Leistung ausmacht. Das OLG Celle sieht die Hauptleistungspflicht in der Verwahrung. Demzufolge sind die Regelungen der §§ 688 ff BGB anzuwenden.
Für die Frage der Kündigungsfrist bedeutet dies folgendes: Gemäß § 695 BGB kann das Pferd jederzeit zurückgefordert werden. Kündigungsfristen existieren nicht. Somit dürften auch keine weiteren Boxenmieten anfallen, da meist nicht eine bestimmte Zeit für die Unterstellung des Pferdes vereinbart worden sein dürfte.
... 

Vertrag, mit dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.
Die Verwahrung ist geregelt in § 688 BGB. Wie sich aus §§ § 689, § 690 BGB ergibt, kann sie sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.
Hauptpflicht des Hinterlegers ist die Zahlung des Entgeltes. Unabhängig von anderen Ansprüchen hat der Verwahrer gegen den Hinterleger einen Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. Der Hinterleger kann den Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.
Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt in § 689 BGB. Die Haftung des Verwahrers ist bei der unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 und § 277 BGB.
...

§ 688
Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.


Tiere

Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne Weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.[4] Nach einer in der Literatur befindlichen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[5] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann nicht ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB).


§ 691
Hinterlegung bei Dritten

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
 

§ 692
Änderung der Aufbewahrung

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach ann
ehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 § 696

Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.


 

§ 695
Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

...
Hier geht es zwar Schäden an eingestellten Pferden ... zeigt aber, dass ein Pensionsstall eine Obhutspflicht erfüllen muss .. was sich ein wenig mit dem o. a. Paragraphen deckt, auch wenn der in diesem Fall von einer unentgeltlichen Verwahrung ausgeht ... eine entgeltliche Verwahrung sollte aber erst recht Fahrlässigkeit nicht zulassen, schon gar nicht gegenüber einem Tier, das wie ich oben verlinkt habe, eben keine Sache ist und damit besondere Rechte hat.

http://www.richterrecht.com/haftung-des-stallbetreibers-mietrecht.html

Ich selbst war in unserem alten Hauptblog auch schon einmal recht fleißig und habe viel zum Thema herausgesucht .. die Zusammenfassung mit den dazu gehörenden Links findet Ihr unten ... ich muss  selbst gleich nochmal nachsehen, ob die Links noch alle aktiv sind.

http://pferde-tiere-gesundheit-soziales-zeit.blogspot.de/2012/05/der-einstellvertrag-ist-ein.html

Ja .. die Links funktionieren alle noch und belegen klar, dass Pferde als lebende Geschöpfe alles andere als rechtlos sind, auch wen ihren Besitern im Streitfall immer gern damit gedroht wird.

Lasst Euch bei einem Streit mit dem Pensionsstall bloß nicht provozieren, sondern bleibt ruhig. Ihr dürft gehen, wenn es geknallt hat, Euer Pferd von heute auf morgen auf die Straße setzen darf aber niemand, denn damit macht sich diese Person sogar strafbar und Ihr könntet sie auf Schadensersatz verklagen, der durchaus je nach Lage beträchtlich sein kann.

LG
Renate

Samstag, 13. Februar 2016

Die Hoppas heute beim Spielen

Nur paar Fotos von fröhlichen Pferden

Jürgen und ich sind gerade beim Akkord-Ausmisten ... heute war der erste Tag ... bin klinisch tot, gehe auch gleich schlafen ... morgen kommt noch so ein Tag dran, muss ja fertig werden.

Na ja .. damit die Hoppas uns nicht so untern Füßen rumstehen, haben wir sie rüber auf die Weide gelassen und konnten in Ruhe dann ausmisten.

Die haben sich vielleicht gefreut .. schaut mal die Bilder .. ohne viele Worte heute mal.










Da laufen unsere beiden rüber.





Da sind sie noch in Alas und Camillas Auslauf.














Ala hat es noch nich begriffen und will lieber in ihre Box gebracht werden wie immer.












Und nun geht es los .. mit Buckeln, Ausschlagen, Steigen und wildem Gerenne ... machen sie eigentlich immer, wenn wir sie ab und zu alle vier zusammen rüber lassen.

Da es heute trocken war, hatte ich auch deswegen den Knipser mitgenommen, um es mal aufzunehmen, wie sie sich freuen.






Jürgen macht das Tor zum Nebenauslauf zu.














Später haben sie dann alle weiter hinten vorm Wald angefangen zu grasen .. es scheint da am meisten zu wachsen.
























Ala ist die Jüngste, die tobt immer besonders wild, wie man hier auch sieht.

Die anderen haben aber auch alle mitgemacht.










Später kamen Camillas Reitbeteiligung, eine Freundin und ihre Mama, um Camilla zu versorgen .. und als sie wieder rein kam, ging es dann nochmal von vorne los .. da habe ich aber keine Bilder gemacht.









Camilla und Chiwa finden, man könnte jetzt langsam zum Grasen übergehen .. Ala findet das nicht und dreht noch eine Runde mit Gebuckel.

























Oben sieht man, dass auch die eher ruhige Camilla ab und zu richtig aufdrehen kann. Wir sehen das öfter.









So .. das war's.

Die anderen Pferdebilder, Jürgen und mich beim Ausmisten und den Weg zum Stall werde ich im Geschichten-Blog einbinden .. morgen oder so .. jetzt ist es schon zu spät.

LG Renate

Dienstag, 9. Februar 2016

Anzeige wegen Pflegebeteiligung aufgegeben

Vielleicht meldet sich ja eine tierliebe Seele

Ich habe heute bei ebay unter Reitbeteiligungen mal eine Anzeige nach einer Pflegebeteiligung für Chiwa und Prima aufgegeben. Die Bilder, die ich hier aber von ebay kopiert sehr klein und unscharf zeigen werde, sind in der Anzeige drin .. war jetzt zu faul, sie alle nochmal zu suchen. Es gibt sie natürlich auch in groß.

Mal schauen, ob sich jemand meldet, der oder die Lust hat, uns mit den beiden regelmäßig ein bisschen zu helfen und auch da zu sein, wenn es mal kneift wie bei Krankheit oder so, auch wenn Chiwa ja nur bedingt und Prima gar nicht reitbar sind.
Ich hoffe, man sieht jedenfalls ein bisschen, habe keine Ahnung, warum das eine Bild oben größer zu kopieren war als die anderen .. kenne mich bei ebay so gut nicht aus.





Ich hoffe, mit den Fotos wird das alles ein wenig persönlicher und man kann sehen, wie es bei uns aussieht und was wir mit Chiwa und Prima noch machen können usw.





Ich habe gesagt, es sollte nach Möglichkeit eine erwachsene Person mit viel Verantwortungsgefühl sein, die auch wirklich zuverlässig ist, wenn sie ja sagt oder wenn ein Kind, dann aber nur, wenn die Mama auch mitkommt.



Klar alles kostenlos ... weil wir ja beide wissen, dass Chiwa und Prima in erster Linie Arbeit machen und Chiwa wenn überhaupt, nur bedingt reitbar und nicht mehr belastbar ist.




Falls es statt bei ebay hier jemand findet, der Lust hätte, zwei ältere Gnadenbrotpferde einfach nur wie Jürgen und ich mit umsorgen zu helfen und bisschen Bodenarbeit zu machen usw., gern melden ... man findet Infos, wer wir sind über unsere Autorenprofile bei google+ .. auch Telefonnummer, mail und so.
Ansonsten wäre es auch möglich, sich hier über die Kommentarfunktion bei uns zu melden. Ich schalte Kommentare grundsätzlich per Hand frei (wegen sonst zu viel Spam in unseren Blogs), lese die also alle grundsätzlich und würde dann auch unter der Kommentarfunktion antworten und auf Wunsch auch Kontaktdaten nennen.

Na ja ... das war es dann mal dazu ... müssen jetzt raus in Regen und Sturm, die Hoppas versorgen gehen.

Bis denne, werde berichten, ob sich auf diese Anzeige einer gemeldet hat oder nicht.

LG Renate