Sonntag, 21. Februar 2016

Kündigungsfristen beim Pensionsstallvertrag

Der Pensionsstallvertrag ist in erster Linie ein Verwahrungsvertrag


Es ist keine Seltenheit, dass es in Pensionsställen zu Problemen kommt. Viele Pferdehalter haben eine wahre Odyssée von Stallwechseln hinter sich, wenn man sich länger mit ihnen unterhält.

Kommt es zum Streit, werden Mängel angeprangert, passiert es nicht selten, dass dann vom Pensionsstall gesagt wird, man könne ja gehen, am besten sofort.

Aber so einfach ist das nicht, denn der Pferdeeinsteller darf zwar sofort gehen, umgekehrt ist das etwas ganz anderes, zumindest dann, wenn man den Preis ordnungsgemäß bezahlt und sich auch sonst nichts zuschulden kommen lässt. Das gilt sogar im Sachenrecht und im Tierrecht noch mehr, denn Tiere haben laut Tierschutzgesetz in Deutschland einen Sonderstatus in Bezug auf ihren Schutz inne.

Zunächst ein Link, der Euch zeigt, dass der Pensionsstallvertrag in erster Linie ein Verwahrungsvertrag ist:

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Das OLG Celle hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 04.01.2011 (Az: 12 U 91/10) klargestellt, dass es sich bei einem Einstellvertrag grundsätzlich um einen gemischten Vertrag handelt. Dieser beinhaltet zugleich mietvertagliche, kaufvertragliche, dienstleistungs- und verwahrungsvertragliche Elemente. Gleichwohl könne der Vertrag nicht nach belieben in diese Teile aufgespalten werden. Vielmehr sei der Vertragstypus einschlägig, der den Hauptteil der vertraglichen Leistung ausmacht. Das OLG Celle sieht die Hauptleistungspflicht in der Verwahrung. Demzufolge sind die Regelungen der §§ 688 ff BGB anzuwenden.
Für die Frage der Kündigungsfrist bedeutet dies folgendes: Gemäß § 695 BGB kann das Pferd jederzeit zurückgefordert werden. Kündigungsfristen existieren nicht. Somit dürften auch keine weiteren Boxenmieten anfallen, da meist nicht eine bestimmte Zeit für die Unterstellung des Pferdes vereinbart worden sein dürfte.
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Vertrag, mit dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.
Die Verwahrung ist geregelt in § 688 BGB. Wie sich aus §§ § 689, § 690 BGB ergibt, kann sie sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.
Hauptpflicht des Hinterlegers ist die Zahlung des Entgeltes. Unabhängig von anderen Ansprüchen hat der Verwahrer gegen den Hinterleger einen Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. Der Hinterleger kann den Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.
Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt in § 689 BGB. Die Haftung des Verwahrers ist bei der unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 und § 277 BGB.
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§ 688
Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.


Tiere

Durch das TierVerbG wurde 1990 der § 90a BGB eingefügt, nach dem Tiere keine Sachen sind, man sie jedoch rechtlich wie Sachen zu behandeln hat. Das bedeutet, dass man beispielsweise einen Hund ohne Weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den sachenrechtlichen Vorschriften übereignen kann.
Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden.[4] Nach einer in der Literatur befindlichen Auffassung handelt es sich um eine „gefühlige Deklamation ohne wirklichen rechtlichen Inhalt“.[5] Auswirkungen hat er immerhin im Falle eines zu leistenden Schadensersatzes: Der Schuldner kann nicht ohne Weiteres eine Wertminderung eines durch ihn verletzten Tieres durch vorherigen längeren Gebrauch geltend machen, wie bei einer durch ihn beschädigten Sache; auch Heilkosten, die über den Verkaufswert des Tieres hinausgehen, können ihm in Rechnung gestellt werden (§ 251 Abs. 2 S. 2 BGB).


§ 691
Hinterlegung bei Dritten

Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
 

§ 692
Änderung der Aufbewahrung

Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach ann
ehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

 § 696

Rücknahmeanspruch des Verwahrers

Der Verwahrer kann, wenn eine Zeit für die Aufbewahrung nicht bestimmt ist, jederzeit die Rücknahme der hinterlegten Sache verlangen. Ist eine Zeit bestimmt, so kann er die vorzeitige Rücknahme nur verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Verjährung des Anspruchs beginnt mit dem Verlangen auf Rücknahme.


 

§ 695
Rückforderungsrecht des Hinterlegers

Der Hinterleger kann die hinterlegte Sache jederzeit zurückfordern, auch wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Sache beginnt mit der Rückforderung.

§ 277
Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

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Hier geht es zwar Schäden an eingestellten Pferden ... zeigt aber, dass ein Pensionsstall eine Obhutspflicht erfüllen muss .. was sich ein wenig mit dem o. a. Paragraphen deckt, auch wenn der in diesem Fall von einer unentgeltlichen Verwahrung ausgeht ... eine entgeltliche Verwahrung sollte aber erst recht Fahrlässigkeit nicht zulassen, schon gar nicht gegenüber einem Tier, das wie ich oben verlinkt habe, eben keine Sache ist und damit besondere Rechte hat.

http://www.richterrecht.com/haftung-des-stallbetreibers-mietrecht.html

Ich selbst war in unserem alten Hauptblog auch schon einmal recht fleißig und habe viel zum Thema herausgesucht .. die Zusammenfassung mit den dazu gehörenden Links findet Ihr unten ... ich muss  selbst gleich nochmal nachsehen, ob die Links noch alle aktiv sind.

http://pferde-tiere-gesundheit-soziales-zeit.blogspot.de/2012/05/der-einstellvertrag-ist-ein.html

Ja .. die Links funktionieren alle noch und belegen klar, dass Pferde als lebende Geschöpfe alles andere als rechtlos sind, auch wen ihren Besitern im Streitfall immer gern damit gedroht wird.

Lasst Euch bei einem Streit mit dem Pensionsstall bloß nicht provozieren, sondern bleibt ruhig. Ihr dürft gehen, wenn es geknallt hat, Euer Pferd von heute auf morgen auf die Straße setzen darf aber niemand, denn damit macht sich diese Person sogar strafbar und Ihr könntet sie auf Schadensersatz verklagen, der durchaus je nach Lage beträchtlich sein kann.

LG
Renate

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