Sonntag, 28. Februar 2016

Was für die Pferde pachten, was bedeutet das eigentlich?

Ich möchte mal mehr Infos rund um Pachtverträge suchen


Nicht nur mein Mann und ich, sondern sehr viele Menschen haben nach unzähligen Enttäuschungen in Pensionsställen den Wunsch, ein Stück Land zu pachten, wo bereits eine Weidehütte drauf steht oder man etwas aufstellen kann ... zur Not was Fahrbares oder ein Weidezelt, was baugenehmigungsfrei ist ... und idealerweise noch einen oder zwei andere Pferdehalter zu finden, die mitmachen, damit das alles durch gegenseitige Mithilfe gut funktionieren kann.

Ist schwer oder kaum zu finden sowas, aber sollte es klappen, was muss man da eigentlich rein rechtlich bedenken?

Zunächst mal Wikipedia zum Thema Landpacht kurz und knapp.

Über die Links darin findet Ihr ins 

und die Pachtgesetze, die eine gewisse Ähnlichkeit mit dem Mietrecht haben, aber auch Besonderheiten aufweisen.


Ich übernehme mal den kleinen Text ... die Links zum BGB sind dann auch gleich aktiv und Ihr könnt mal da rein schauen.

 
Die Landpacht ist ein Pachtvertrag in der Landwirtschaft. Es ist ein zweiseitiger entgeltlicher schuldrechtlicher Vertrag, durch den ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet wird. Die § 585 bis § 597 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) regeln die speziell für den Landpachtvertrag geltenden Rechte und Pflichten des Pächters und Verpächters. Daneben gibt es noch besondere Regelungen im Landpachtverkehrsgesetz.[1]

Einzelnachweise


Gesetz über die Anzeige und Beanstandung von Landpachtverträgen (Landpachtverkehrsgesetz - LPachtVG) vom 8. November 1985 (BGBl. I S. 2075), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855) geändert worden ist
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Das heißt ... was man pachtet, kann man auch wirklich nutzen .. wenn da zu viele Einschränkungen vorhanden sind, was gerade bei Verträgen rund um die Pferdehaltung oft so gemacht wird, dann ist das kein Pachtvertrag, sondern ein Verwahrungsvertrag.

Auch da sind die Pferdehalter nicht rechtlos .. es wird nur immer gerne so hingebogen und irgendein Mix aus angeblichem Mietvertrag für ne Box, nirgends festgehaltenen mündlichen Absprachen über den Rest und pi pa po als Vertrag zusammengeschustert, der nach Möglichkeit so rüberkommen soll, dass der Einsteller rechtlos ist. Das ist er aber nicht.

Hier mal im Vergleich der Verwahrungsvertrag:

 
Vertrag, mit dem sich der Verwahrer verpflichtet, eine ihm vom Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren, §§ 688 ff. BGB.
Die Verwahrung ist geregelt in § 688 BGB. Wie sich aus §§ § 689, § 690 BGB ergibt, kann sie sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich erfolgen. Der Verwahrer ist sowohl zur Hinterlegung bei Dritten § 691 BGB als auch zur Änderung der Aufbewahrungsart § 692 BGB nicht ohne weiteres berechtigt. Bei zulässiger Hinterlegung bei einem Dritten wird nur für ein Verschulden bei der Hinterlegung gehaftet, also bei Auswahlverschulden bezüglich des Dritten § 691 BGB. Hinterlegtes Geld hat der Verwahrer von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen § 698 BGB, § 246 BGB. Der Verwahrer kann den Vertrag jederzeit kündigen, wenn er unbefristet abgeschlossen wurde, sonst nur aus wichtigem Grund § 696 BGB.
Hauptpflicht des Hinterlegers ist die Zahlung des Entgeltes. Unabhängig von anderen Ansprüchen hat der Verwahrer gegen den Hinterleger einen Aufwendungsersatzanspruch § 693 BGB. Für durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache verursachte Schäden haftet der Hinterleger nur, soweit er sich nicht exkulpieren kann § 694 BGB. Der Hinterleger kann den Verwahrungsvertrag jederzeit kündigen und die verwahrte Sache herausverlangen § 695 BGB.
Die unentgeltliche Verwahrung ist geregelt in § 689 BGB. Die Haftung des Verwahrers ist bei der unentgeltlichen Verwahrung eingeschränkt. Gehaftet wird für die Verletzung der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, vgl. § 690 und § 277 BGB.

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Das hier ist speziell beim Einstellen von Pferden besonders wichtig, wenn der Verwahrungsvertrag Vorrang vor dem Pachtvertrag hat.

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Auch Tiere können in Verwahrung gegeben werden, wie z.B. in Tierheimen oder bei Bekannten. Diesbezüglich gibt es Verträge über die Verwahrung von Tieren. Durch den Vertrag über die Verwahrung von Tieren verpflichtet sich der Verwahrer zur Verpflegung, Versorgung und Verwahrung der Tiere sowie diese nach der Verwahrungszeit an den Besitzer zurückzugeben. Sollte der Verwahrer jedoch die Tiere nach der Verwahrungszeit nicht mehr zurückgeben können, weil er seine Verwahrungspflicht aus eigenem Verschulden verletzt hat, steht ihm kein Entgeltanspruch für die Verwahrung zu. Der Verwahrer verletzt z.B. dann seine Verwahrungspflicht, wenn die in Verwahrung gegebene Katze entwischt, weil sie nicht ordnungsgemäß gehalten und beaufsichtigt wurde. In solch einem Fall hat der Verwahrer nur Anspruch auf Erstattung der tatsächlich aufgewendeten Verpflegungskosten und Versorgungskosten, wie z.B. Futter, Tierarzt, Medikamente. Außerdem kann der Hinterleger die von ihm zur Verwahrung gegebene Sache jederzeit vorzeitig zurückverlangen, jedoch muss er sodann dem Verwahrer einen dadurch verursachten Schaden ersetzen. Es ist erwähnenswert, dass der Verwahrer durch den Verwahrungsvertrag nie Eigentum, Besitz oder ein Gebrauchsrecht an der Sache erwirbt. Der Verwahrer ist nur Sachinhaber und hat die Pflicht die ihm anvertraute Sache vor Schäden zu bewahren.  
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Also .... der Unterschied zwischen einem Verwahrungsvertrag für Tiere und einem Pachtvertrag über Weideland und gegebenenfalls auch Stallungen usw. ist ziemlich klar.

Bei einem wirklichen Pachtvertrag kann Euch nicht einfach ein Teil der Pachtsache entzogen werden, denn da pachtet Ihr ein fest umrissenes Stück Land mit den möglicherweise dazu gehörenden Gebäuden und vielleicht sogar Geräten und wenn Ihr da nicht sonstwas für Mist mit macht, dann dürft Ihr es nutzen.

Es ist gar nicht möglich, Pachtland binnen eines Monats einfach zu kündigen, das läuft mindestens für ein volles Jahr oder länger und man muss Euch Zeit geben, was anders zu finden.

Dürft Ihr es nicht wirklich so nutzen wie abgemacht, ist es kein Pacht- oder Mietvertrag, sondern ein Verwahrungsvertrag.

Eine Klausel, dass ein Bauer Euer Pferd einfach wegnehmen und verkaufen kann, ist dann in jedem Fall unwirksam, und zwar selbst dann, wenn Ihr mit dem Einstellpreis aus finanzellen Problemen heraus in Rücksand geraten seid.

Ist das die Schuld des Landwirts oder sonstigen Verwahrers, weil Eurem Pferd da z. B. was passiert ist, das hohe Tierarztkosten entstehen ließ, dann muss er dafür sogar haften, weil er seine Obhuts- oder Sorgfaltspflicht vernachlässigt hat.

Generell gibt es auch noch ein Tierschutzgesetz, das auch unsere Haustiere vor Missbrauch schützt.

LG Renate

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