Ein weiteres Gerichtsurteil zum Auslaufbedarf von Pferden
Habe ich gerade gefunden.
Daraus mal paar Zitate .. bei Interesse .. Text ist recht lang .. mal selbst in den Link reingehen, um alles zu lesen.
....
Pferdehaltung: Wie
viele Stunden Auslauf sind für Pferde notwendig? Artgerechte Haltung von
Pferden - Anwalt für Pferderecht Ackenheil
13/04/17 11:51
Ein Veterinäramt ordnete per Bescheid an, dass allen Pferden einer
Pferdebesitzerin mindestens zwei Stunden freier Auslauf täglich auf der
Weide zu gewähren ist. In einem Mediationsverfahren einigten sich die
Behörde und die Pferdehalterin darauf, dass die Pferdehalterin ihren
Pferden täglich vier Stunden freien Auslauf gewährt.
Kontrollen des Veterinäramts bei der Pferdehalterin in den nächsten Jahren ergaben, dass sich die Pferdebesitzerin sich nicht an diese Einigung hielt und die Pferde nicht täglich auf die Koppel
Es kam zu einem erneuten Handeln der Behörde nach 40 Kontrollbesuchen, die ergaben, dass nicht von der Gewährung ausreichenden Auslaufs für die Pferde ausgegangen werden kann.
In einem Bescheid verfügte die Behörde, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, dass die Pferdebesitzerin ab sofort allen in ihrer Haltung befindlichen Pferden täglich und grundsätzlich gemeinsam in der Zeit zwischen 06.30 Uhr und 16.30 Uhr mindestens sechs Stunden freien Auslauf gewähren muss. Ausnahmen waren für Pferde vorgesehen, denen nach tierärztlicher Indikation und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests weniger als diese Zeitspanne freien Auslauf "verordnet" wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die Pferdebesitzerin Klage und ersuchte das zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Auch mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte die Pferdehalterin keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwarf die Beschwerde.
Kontrollen des Veterinäramts bei der Pferdehalterin in den nächsten Jahren ergaben, dass sich die Pferdebesitzerin sich nicht an diese Einigung hielt und die Pferde nicht täglich auf die Koppel
Es kam zu einem erneuten Handeln der Behörde nach 40 Kontrollbesuchen, die ergaben, dass nicht von der Gewährung ausreichenden Auslaufs für die Pferde ausgegangen werden kann.
In einem Bescheid verfügte die Behörde, der für sofort vollziehbar erklärt wurde, dass die Pferdebesitzerin ab sofort allen in ihrer Haltung befindlichen Pferden täglich und grundsätzlich gemeinsam in der Zeit zwischen 06.30 Uhr und 16.30 Uhr mindestens sechs Stunden freien Auslauf gewähren muss. Ausnahmen waren für Pferde vorgesehen, denen nach tierärztlicher Indikation und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests weniger als diese Zeitspanne freien Auslauf "verordnet" wird.
Gegen diesen Bescheid erhob die Pferdebesitzerin Klage und ersuchte das zuständige Verwaltungsgericht Lüneburg um vorläufigen Rechtsschutz, welcher jedoch abgelehnt wurde.
Auch mit einer Beschwerde gegen diesen Beschluss hatte die Pferdehalterin keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg verwarf die Beschwerde.
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LG
Renate
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