Donnerstag, 4. Januar 2018

Der Tag von Sturm Burglind bei uns

- Der Wind war nicht das Problem, sondern der Regen -


 Ich zeige Euch mal jetzt hauptsächlich Fotos vom 3.1.18, dem Tag von Sturm Burglind.

Vom Wind her war das bei uns halb so wild, viel schlimmer ist das viele Wasser .. und es hat nachdem es endlich mal heute Vormittag ein paar Stunden trocken war, schon wieder angefangen zu regnen .. es ist zum K..... echt.

 Ich frage mich, wie das in Ecken aussehen mag, die anders als unsere nicht hoch liegen und dazu auch anders als wir keinen Sandboden, sondern Lehmboden oder Tonboden haben, wo das Wasser meistens viel krasser drauf steht.

Weil bei uns sieht es ja schon krass genug aus zur Zeit.

 Heute früh war es etwas besser als gestern, als ich diese Bilder gemacht habe.. hier oben geht es ja noch, werde Euch aber nachher paar Nahaufnahmen von oben zeigen, wo selbst da in jeder Kuhle das Wasser stand.

Heute war einiges davon wieder weggesackt .. die Fotos kommen dann gleich hinterher in einem nächsten Beitrag.





 Also hier seht Ihr den Blick rüber schräg hoch .. da geht es noch mit Wasser.

 An der Seite am Radweg hoch geht es auch.

 Unten jetzt zwei unserer Futterkuhlen, wo wir sonst Heu drin servieren .. waren gestern beide voll Wasser gelaufen.






 Nochmal ein Bild von den beiden oberen großen Futterkuhlen, wovon vor allen Dingen die kleinere randvoll Wasser steht, die ganz große nur ein bisschen.





 Das ist ein Bild von der ehemaligen Laufrinne beim Round Pen, den wir ja jetzt ein Stück nach innen versetzt haben .. auch da drin stand gestern das Wasser .. heute auch noch, aber heute zumindest vormittags weniger.

Rechts von weiter weg fotografiert.



 Es war nicht windig trotz Sturmansage .. insofern war da möglich, das Heu, das so nicht weggeflogen ist, einfach mal nicht in einer Kuhle anzubieten, sondern irgendwo auf die Koppel zu legen.

 Oben die beiden Kuhlen, die wir auch zuweilen zum Füttern nehmen, die mehr rüber zum Knick Richtung Feldmark-Feldweg liegen.

Die waren heute vormittags aber schon wieder nicht mehr voll Wasser, das war da dann schon weggesackt.



 Wieder meine Schubkarre als Messlatte, wie viel Wasser binnen 24 Stunden runtergekommen ist.

 Um die Unterstände rum.

Drinnen direkt ging es noch, aber selbst da war es beim neuen Unterstand gestern nass geworden.

Der Wind nachts muss nicht von der normalen Wetterseite, sondern genau entgegengesetzt gekommen sein .. deshalb ist es in den neuen Unterstand dann zum Teil reingeflogen.

 Normalerweise kommt der Wind meistens so schräg von unten aus der Ecke, wo die Schafe stehen. Deshalb haben wir die Öffnung nach der anderen Seite getan.

Aber wie man sieht .. das ist nicht immer eine Garantie dafür, dass alles trocken bleibt.

Es wäre so super, wenn man statt dieser Häuschen die ganze Dachfläche zumachen dürfte.

 War deswegen nochmal suchen, aber fürchte, es hat keinen Sinn .. die Auslegung sieht anders aus als sich solche Gesetztestexte lesen:

https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Wirtschaftsbereiche/LandForstwirtschaftFischerei/_Doorpage/Glossar_Landwirtschaft.html



Daraus mal konkret:
 

Landwirtschaftlich genutzte Fläche

Hierunter fällt Ackerland, Dauergrünland, Haus- und Nutzgärten, Baum–, Beerenobstanlagen (ohne Erd­beeren), Baumschulflächen, Rebflächen, Weihnachts­baumkulturen, Korbweiden– und Pappel­anlagen außerhalb des Waldes und Dauerkulturen unter Glas oder anderen begehbaren Schutzabdeckungen.

Dauergrünland

Zum Dauergrünland zählen alle Flächen, die fünf Jahre oder länger als Wiese (vorwiegend zur Schnittnutzung) oder Weide genutzt wurden, insbesondere zur Grünfutter-, Silage- und Heugewinnung oder zum Abweiden. Typische Nutzungsformen des Grünlandes sind Wiesen und Mähweiden, Weiden, Almen sowie ertragsarmes Dauergrünland, das auch als Hutung bezeichnet wird.
....
Das trifft definitiv auf unser Weideland zu.


 http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true










http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/1rj5/page/bsshoprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=25&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-BauOSH2009V4P63&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint


Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³,
b)
notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche,
c)
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d)
Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m² Grundfläche haben,

Und so weiter und so fort .. Rest zur Not in der Landesbauordnung nachlesen.

 https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/__5.html


Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)

§ 5 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft

(1) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(2) Bei der landwirtschaftlichen Nutzung sind neben den Anforderungen, die sich aus den für die Landwirtschaft geltenden Vorschriften und aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes ergeben, insbesondere die folgenden Grundsätze der guten fachlichen Praxis zu beachten:
1.
die Bewirtschaftung muss standortangepasst erfolgen und die nachhaltige Bodenfruchtbarkeit und langfristige Nutzbarkeit der Flächen muss gewährleistet werden;
2.
die natürliche Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Flora, Fauna) darf nicht über das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß hinaus beeinträchtigt werden;
3.
die zur Vernetzung von Biotopen erforderlichen Landschaftselemente sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren;
4.
die Tierhaltung hat in einem ausgewogenen Verhältnis zum Pflanzenbau zu stehen und schädliche Umweltauswirkungen sind zu vermeiden;
5.
auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten ist ein Grünlandumbruch zu unterlassen;
6.
die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln hat nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechtes zu erfolgen; eine Dokumentation über die Anwendung von Düngemitteln ist nach Maßgabe des § 7 der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie eine Dokumentation über die Anwendung von Pflanzenschutzmittel ist nach Maßgabe des Artikels 67 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu führen.
(3) Bei der forstlichen Nutzung des Waldes ist das Ziel zu verfolgen, naturnahe Wälder aufzubauen und diese ohne Kahlschläge nachhaltig zu bewirtschaften. Ein hinreichender Anteil standortheimischer Forstpflanzen ist einzuhalten.
(4) Bei der fischereiwirtschaftlichen Nutzung der oberirdischen Gewässer sind diese einschließlich ihrer Uferzonen als Lebensstätten und Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten zu erhalten und zu fördern. Der Besatz dieser Gewässer mit nichtheimischen Tierarten ist grundsätzlich zu unterlassen. Bei Fischzuchten und Teichwirtschaften der Binnenfischerei sind Beeinträchtigungen der heimischen Tier- und Pflanzenarten auf das zur Erzielung eines nachhaltigen Ertrages erforderliche Maß zu beschränken.

Fußnote

§ 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 2b des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG), dieser idF d. Art 78 Abs. 8 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) v. 25.2.2010 GVBL S. 66, BayRS 753-1-UG, mWv 1.3.2010 bis zum 29.2.2012 (vgl. BGBl. I 2010, 275); Abweichung aufgeh. durch das Bayerische Naturschutzgesetz (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-U mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2015, 152)
§ 5 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Bayern - Abweichung durch Art. 3 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) v. 23.2.2011 GVBl S. 82, BayRS 791-1-UG mWv 1.3.2011 (vgl. BGBl. I 2011, 365)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); geänderte Abweichung durch § 3 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1648)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Hamburg - Abweichung durch § 3 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) v. 11.5.2010 HmbGVBl. S. 350, 402 mWv 1.6.2010 (vgl. BGBl. I 2011, 93)
§ 5 Abs. 2 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Nordrhein-Westfalen - Abweichung durch § 4 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes idF d. Bek. v. 21.7.2000 GV. NRW. S. 568, das durch G v. 15.11.216 GV. NRW. S. 934 neu gefasst wurde mWv 25.11.2016 (vgl. BGBl. I 2017, 3285)
§ 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
§ 5 Abs. 3 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
§ 5 Abs. 4 idF d. G v. 29.7.2009 I 2542: Schleswig-Holstein - Abweichung durch § 3 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 301 mWv 1.3.2010 (vgl. BGBl. I 2010, 450); Abweichung aufgeh. durch § 3 Abs. 4 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) v. 24.2.2010 GVOBl. Schl.-H. S. 2010, S 301, ber. S. 486; GVOBl. Schl.-H. 2011, S. 225, dieser geändert durch Art. 1 Nr. 4 G v. 27.5.2016 GVOBl. Schl.-H. S. 162, mWv 24.6.2016 (vgl. BGBl. I 2016, 1656)
 
Und da der Zusatz für Schleswig-Holstein:
 
 


Schleswig-Holstein


Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG)
Vom 24. Februar 2010 *)

§ 3 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft
(zu § 5 BNatSchG)

(1) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 6 letzter Halbsatz BNatSchG ist eine Dokumentation über den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln nach Maßgabe des landwirtschaftlichen Fachrechts zu führen.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 2 BNatSchG kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung die Grundsätze der guten fachlichen Praxis nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und 5 BNatSchG näher konkretisieren.
(3) Abweichend von § 5 Abs. 3 BNatSchG richtet sich die forstliche Nutzung des Waldes unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den forstrechtlichen Rechtsvorschriften.
(4) Abweichend von § 5 Abs. 4 BNatSchG richtet sich die fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften nach den fischereirechtlichen Rechtsvorschriften.

Fußnote

*) Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zum, Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. S. 301)

 Tja ... nun stellt sich da die Fragen, was ist der Unterschied zwischen der landwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche mit Dauergrünland und der landwirtschaftlichen Nutzung eines Gebäudes?

An dem Paragraphenwald in Deutschland kann sich jeder wirklich Hand und Fuß wärmen.

 Na ja .. ich hoffe, dass dieses Horror-Regenjahr endlich mal normale Formen annimmt und das nicht womöglich im nächsten Jahr so weitergeht.

Ich habe im Leben schon viele Wetter-Katastrophen erlebt, die eine Ausnahme waren und hoffe, auch das mit dem vielen Regen 2017 bis jetzt 2018 rein wird eine Ausnahme bleiben.

 Ich kann mich noch sehr gut an die Schneekatastrophe 1978/1979 erinnern. Da kam ja zweimal in einem relativ kurzen Abstand meterhoch Schnee runter, was später nie wieder in diesem Ausmaß passiert ist.

Wenn man aus Schellhorn raus kam, dann war da plötzlich eine meterhohe Schneewand mitten über die Straße, die nach Plön ging und wir waren eingeschlossen. Unsere Bank hatte kein Bargeld mehr und wir haben beim Kaufmann auf Pump eingekauft.

 Im Frühling 79 beim 2. Teil der Schneekatastrophe hatte ich eine Fehlgeburt, kam gerade noch vorher mit einem Blutsturz in die Klinik ...nach einigen Tagen war in der Frauenabteilung alles voll. Viele Frauen wurden zum Entbinden mit nem Panzer zu uns gefahren . die Flure standen voll Notbetten. Es war kein Platz mehr .. also wurde ich entlassen. Mein Ex und meine Mutter haben mich dann durch den bauchhohen Schnee von Preetz bis nach Schellhorn geschleift .. bei jedem ein Arm über der Schulter .. ich habe es ohne neuen Blutsturz überstanden und leben immer noch. Aber sowas bleibt halt im Gedächtnis.

 Einige Jahre später, als wir in Henstedt-Ulzburg wohnten, machten wir in Travemünde an der Ostsee einen Spaziergang, wo meterhohes Packeis auf der Ostsee lag. Auch das war wirklich einmalig.

Ich sollte mir mal die Mühe machen, Fotos von diesen Ereignissen einzuscannen, um das zu zeigen.
Auch Packeis dieser Art habe ich hier an der Ostsee nie wieder erlebt.

 Ich habe auch schon zweimal Sommer erlebt, wo wir wirklich wochenlang Dürre hatten.

Einer war der Sommer 2003. Die Dürrephase im Hochsommer dauerte da über 2 Monate.

Auch einige Jahre vorher .. ich glaube das war 1985 ... hatten wir einen sehr trockenen Sommer, wo wir in Depenau mit langen Schläuchen und nem Rasensprenger unsere Koppel gewässert haben.

Dann erinnere ich mich auch an einen Winter in Depenau .. das genaue Jahr weiß ich nicht mehr, aber wir hatten schon drei Pferde hinterm Haus stehen, von denen ich Bilder im Schnee habe ...wo es zu Weihnachten anfing zu schneien und der Schnee bis nach Ostern durchgängig liegenblieb, es also unter Null Grad blieb und auch immer wieder Neuschnee dazukam.

Auch so eine lange Schneephase ist mir sonst nicht im Gedächtnis haften geblieben und eher ungewöhnlich für unser Land.

Und irgendwann mal ... da hatten wir schon 4 Kinder und lebten noch in Schellhorn .. hatten wir im Februar so ein tolles Wetter, dass wir im T-Shirt eine Radtour bis in den Wildpark in Raisdorf gemacht haben .. mit Picknick draußen und so .. auch alles, aber nicht normal für den Wintermonat Februar.

Insofern hoffe ich, auch dieses klatschnasse Jahr wird eine weitere Wetterausnahme bleiben und alles wird sich normalisieren.

Gleich kommen die Fotos von heute.

LG
Renate

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