Donnerstag, 27. Oktober 2016

Das Landschaftsschutzgebiet, in dem wir uns befinden

- Und die Vorschriften dort -


Ich fange mal mit dem Wikipedia-Link über Landschaftsschutzgebiete generell an.


Liste der Landschaftsschutzgebiete in Schleswig-Holstein.


Liste der Landschaftsschutzgebiete im Kreis Plön.


Wenn man sich das anschaut, dass gibt es keine komplett einheitliche Regelung, was in einen Landschaftsschutzgebiet verboten und was erlaubt und was vielleicht mit Sondergenehmigung möglich ist.

Ich habe mir auch einige Gebiete in unserer unmittelbaren Nachbarschaft angeschaut, wo es teils andere Regeln gibt als in dem, wo wir sind.

 57-PLOE-19

 Postsee – Neuwührener Au – Klosterforst Preetz und Umgebung

Mehr findet Ihr dazu noch oben in dem Link, wenn Ihr auf die entsprechenden Bezeichnungen drauf klickt.

Um zu sehen, was es da für eine Verordnung gibt, muss man für unseres hier drauf klicken:


Ich hoffe, Ihr kommt dann da auch rein .. sonst einfach über den Link oben da hin gehen.

Ich übernehme mal, was dazu für Dinge wie den Bau von allem möglichen, auch einem Reitplatz ... aber auch in Bezug auf ein Weidezelt und andere bewegliche Sachen wie Wohnwagen und dergleichen wichtig ist.

Den Rest findet Ihr in der Verordnung selbst, weil ich das nicht alles hier rein kopieren kann.

....
§ 4
Ve   Verbote
(1) In dem Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes
verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie
den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuß beeinträchtigen oder das Landschaftsbild
verunstalten können.
Insbesondere sind verboten:
1. Baugenehmigungspflichtige Anlagen auf baulich nicht genutzten Grundstücken zu errichten
sowie Plätze aller Art, Straßen und andere Verkehrsflächen mit festem Belag anzulegen;
.....
§ 6
ElErlaubnisbedürftige Handlungen
(AAusnahmen und Befreiungen)
(1) Nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes kann die untere Naturschutz-
behörde Ausnahmen für folgende genehmigungsbedürftige Handlungen zulassen, soweit sich
dies mit dem Schutzzweck gemäß § 3 Abs. 2 dieser Verordnung vereinbaren läßt:
1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Anlagen sowie
für nach § 35 Abs. 1 und 4 des Baugesetzbuches bevorrechtigt im Außenbereich zulässige
Vorhaben mit Ausnahme von raumbedeutsamen Windenergieanlagen; 
 
...

2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von genehmigungsfreien baulichen Anlagen
gemäß
§ 69 Abs. 1 Nr. 1, 22, 23, 31c, 32 und 43 der Landesbauordnung in der Fassung der
Bekannt-
machung vom 10.01.2000;
3. das Verlegen oder die wesentliche Änderung von ober- oder unterirdischen Leitungen außer-
halb von Straßen; keiner Ausnahme bedürfen Anlagen wie elektrische Weidezäune und
Rohr-
leitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen und für die Versorgung von
Weide- vieh;
4. die Errichtung von Einfriedigungen aller Art; keiner Ausnahme bedürfen die Einfriedigungen
von Hausgrundstücken, von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken oder von schutz-
bedürftigen Forst- und Sonderkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
sowie
Wildschutzzäune an Straßen;
5. das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb
der dafür bestimmten Plätze unter Beachtung des § 36 Abs. 3 des
Landesnaturschutzgesetzes; 
 
 
 Was für uns besonders wichtig ist, habe ich rot markiert. Zelte darf man nämlich vielleicht aufstellen, braucht aber eben diese Sondergenehmigung.

LG
Renate

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