Mittwoch, 13. April 2016

Verfahrensfreie Bauvorhaben in Schleswig-Holstein nach § 63 LBO

Was die Landesbauordnung noch erlaubt


Das sieht gar nicht so schlecht aus.


Daraus mal:

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein
(LBO)1)
Vom 22. Januar 2009

§ 63

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ - im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes,
b)
notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche,
c)
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d)
Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,
e)
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
f)
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
g)
ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
h)
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
i)
untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Camping- und Wochenendplätzen bis zu 15 m³ umbauten Raumes, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind;

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