Was die Landesbauordnung noch erlaubt
Das sieht gar nicht so schlecht aus.
Daraus mal:
§ 63
Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind- 1.
- folgende Gebäude:
- a)
- Gebäude
ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit
Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen bis zu 30 m³ -
im Außenbereich bis zu 10 m³ - umbauten Raumes,
- b)
- notwendige
Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den
Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6
Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche,
- c)
- landwirtschaftlich,
forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne
Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m
Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten
oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
- d)
- Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,
- e)
- Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen,
- f)
- Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,
- g)
- ebenerdige Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m,
- h)
- Gartenlauben
in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1
des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006
(BGBl. I S. 2146),
- i)
- untergeordnete
bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von
Camping- und Wochenendplätzen bis zu 15 m³ umbauten Raumes, wenn hierfür
entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden
sind;
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