Mittwoch, 13. April 2016

Warum meine Freundin in Nettelsee ein Carport auf der Weide hatte

Verfahrensfreie Bauvorhaben


Für Hoppas braucht man nach Möglichkeit ein Dach überm Kopf, eine Ecke fürs Heu ist ebenfalls nicht schlecht.

In Nettelsee hatte meine Freundin ihren drei Pferden ein Carport gebaut.

Warum sieht man hier:


Daraus mal, um es schonmal festzuhalten.

Leistungsbeschreibung

Bestimmte Bauvorhaben sind gem. § 63 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) verfahrensfrei (genehmigungsfreie Bauvorhaben).
Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Anlagen wie
  • notwendige Garagen,
  • überdachte notwendige Stellplätze,
  • Sichtschutzwände,
  • Einfriedigungen (Zäune),
  • Gewächshäuser,
  • Brunnen,
  • Schwimmbecken oder
  • vorübergehend aufgestellte Gerüste oder Fahrradabstellanlagen.
Bei diesen Bauvorhaben handeln die Bauherrinnen/Bauherren eigenverantwortlich. Das heißt, sie haben von sich aus sicherzustellen, dass die von ihnen errichteten oder geänderten Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, zum Beispiel den Festsetzungen eines Bebauungsplanes, nicht widersprechen.
Bei Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts (§ 71 LBO) oder erforderlichen Ausnahmen oder Befreiungen von Vorschriften des Bauplanungsrechts (§ 31 Baugesetzbuch – BauGB), sind diese vor Baubeginn schriftlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde zu beantragen und zu begründen.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage

  • §§ 63 und 71 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 31 Baugesetzbuch (BauGB),
  • Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung – BauGebVO), Tarifstelle 4,
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).

Anträge / Formulare

Anträge können formlos gestellt werden.

Was sollte ich noch wissen?

Bevor Sie mit dem Bau beginnen, muss einem eventuellen Antrag auf Abweichung oder ähnlichem entsprochen worden sein.
Darüber hinaus sollten Sie vorab klären, ob für ihr Vorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen sind, wie Genehmigungen nach der Abwasserbeseitigungs- oder Baumschutzsatzung der Gemeinde, dem Denkmalschutzgesetz oder Landesnaturschutzgesetz. Auskünfte hierüber erteilen die zuständigen Stellen.

Zuständige Behörde

Abteilung Bauaufsicht »
Bauamt
Hamburger Straße 17-18
24306 Plön
Karte anzeigen
Telefon: 04522 743-521
Fax: 04522 743-95-555
E-Mail schreiben oder Formular

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