Freitag, 5. August 2016

Der Unterstand im Außenbereich

- Ein Thema für private Pferdehalter oder die Halter anderer privaten Nutztiere -


 Das Tierschutzgesetz sagt aus, dass ein Pferdehalter seinen Pferden einen Witterungsschutz zur Verfügung stellen muss, sonst macht er sich nach dem Tierschutzgesetz der Tierquälerei strafbar.

Das gilt im Winter auf jeden Fall und im Sommer unter Umständen auch, wenn keinerlei Sonnenschutz auf einer Weide vorhanden sein sollte.

 Das Baugesetzbuch sagt folgendes über den Begriff der Landwirtschaft:

http://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/index.html

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 200 Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster

(1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs sind entsprechend auch auf Grundstücksteile anzuwenden.
(2) Die für das Eigentum an Grundstücken bestehenden Vorschriften sind, soweit dieses Gesetzbuch nichts anderes vorschreibt, entsprechend auch auf grundstücksgleiche Rechte anzuwenden.
(3) Die Gemeinde kann sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen in Karten oder Listen auf der Grundlage eines Lageplans erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und Angaben zur Grundstücksgröße enthält (Baulandkataster). Sie kann die Flächen in Karten oder Listen veröffentlichen, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Die Gemeinde hat ihre Absicht zur Veröffentlichung einen Monat vorher öffentlich bekannt zu geben und dabei auf das Widerspruchsrecht der Grundstückseigentümer hinzuweisen.

 Was sind grundstücksgleiche Rechte?

https://de.wikipedia.org/wiki/Grundst%C3%BCcksgleiches_Recht

Das hat also gar nichts mit der Nutzung bei Miete oder Pacht zu tun, sondern bezieht sich auf was vollkommen anderes.

Falls es Euch interessiert, einfach in den Link rein gehen.


Baugesetzbuch (BauGB)
§ 201 Begriff der Landwirtschaft

Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzbuchs ist insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf den zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden, landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei.

 Ich lese da nicht unbedingt raus, dass man Berufsbauer sein muss, um Landwirtschaft zu betreiben oder Tierhaltung, auch nicht, dass man Berufsgärtner sein muss, um auf so einem Grundstück einen Garten zu haben und den auch zu nutzen.

Aber das Baugesetzbuch sieht das wiederum so in Bezug auf den Außenbereich und das, was sie unter Bauvorhaben verstehen.


Daraus mal der Teil, der für Pferdehaltung im Außenbereich wichtig ist:

Baugesetzbuch (BauGB)
§ 35 Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
...
 (2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
....
 
Hier noch aus Wikipedia über den Begriff Priviligiertes Bauen:
 
 

 Im Prinzip heißt das für jeden Menschen, der keinen eigenen Bauernhof besitzt, sondern nur etwas gepachtet hat, dass zumindest etwas zu bauen, für das man eine Baugenehmigung braucht, im Außenbereich ganz stark darauf ankommt, wie der entsprechende Beamte drauf ist oder nicht. Man kann hier Glück haben, muss aber nicht so sein.

In Bezug auf unsere Region Schleswig-Holstein habe ich gestern etwas sehr Interessantes entdeckt.

 Da uns die Sachbearbeiterin des Plöner Umweltamtes mitteilte, dass sie unser Flurstück aus für uns nicht nachvollziehbaren Gründen im Verzeichnis des Katasteramtes nicht finden könnte, was ja aber so in unserem Pachtvertrag steht, war ich nun mal suchen, ob ich es irgendwo finde, habe es zwar nicht gefunden, aber dabei etwas anderes, nämlich in der gleichen Flur die Diskussion über ein 2012 geplantes, aber wohl nachher nicht durchgeführtes Bauvorhagen auf dem Gelände der ehemaligen Gärtnerei bei uns schräg gegenüber.

 Dabei handelt es sich übrigens um das Flurstück, von dem die Person, die uns damals bei Chiwas Umzug wegen des angeblich lahmenden Ponys beim Kreisveterenäramt angezeigt hat, eben meint, dort sei noch heute eine Gärtnerei, was eben schon länger nicht mehr der Fall ist. Es gibt dort nur ein Schild mit der Homepage und Telefonnummer dieser Gärtnerei und wenn man dort nachschaut, findet man eben, dass sie in die Nähe der Innenstadt umgezogen sind.

 Na ja .. zurück zu meinem Fund. 2012 wurde also die Frage geklärt, ob eine Frau auf dem Gelände dieser Ehemaligen Gärtnerei, das sie kaufen wollte, eine Reitschule mit Reithalle und einer überdachten Rundbahn aufmachen und alles dazu Erforderliche bauen dürfte.

Es wurden noch einige Alternativ-Möglichkeiten genannt und auch die Gründe, warum das keine Alternativen wären und nur diese ehemalige Gärtnerei für die Durchführung dieses Plans mit der Reitschule in Frage käme. Es las sich eigentlich recht wohlwollend, was die Gruppe, die sich mit allen Fragen auseinandersetzte, so besprochen hat. Es war auch sehr interessant in Bezug auf vieles, das einen als Pferdehalter durchaus interessiert, das mal alles so zu lesen.

 Zunächst einmal wurde gleich zu Anfang gesagt, sie müssten dieses Flurstück aus dem Landschaftsschutzgebiet heraus nehmen, denn auch eine Reitschule mit Schulpferden und vielen Pensionspferden, die im Eigentum steht und die Chefin durchaus ernähren kann, also ein funktionsfähiger selbständiger Betrieb ist, ist keine Landwirtschaft, die priviligiert ist.

Sie dürfte also ohne die Herausnahme aus dem Außenbereich eines Landschaftsschutzgebietes trotz der Lebensgrundlage eigentlich nicht bauen.
 
 Es war auch sehr interessant, sich mal genau durchzulesen, wir bei so einem großen Bauprojekt über die Bedürfnisse der Tiere und Pflanzen in so einer Region diskutiert wird, über die Veränderung des Landschauftsbildes oder den Nutzen, den die Menschen aus der Region wiederum daraus ziehen könnten, wie sich so eine Großbaustelle verändernd auf die Wasserläufe, das Grundwasser, Teiche, Tiere und so weiter auswirkt und ob das zu tolerieren sei oder nicht.

 Letzteres fand ich besonders interessant, weil wir ja miterlebt haben, wie sich der Bau einer Reithalle wirklich in unserem Umfeld auf die Bodenverhältnisse in unserem genutzten Auslauf und überhaupt ausgewirkt hat oder wie sich auch die Zunahme an Pferden dann auf so engem Raum ausgewirkt hat.

In gewisser Weise kann ich deshalb auch verstehen, warum es Bauämter und gerade im Außenbereich solche Probleme macht, auch nur eine Schutzhütte für Pferde aufstellen zu dürfen.

 Andererseits verstehe ich wiederum nicht, warum man da mit zweierlei Maß misst, denn worin besteht denn der Unterschied im Nutzungsverhalten eines im Eigentum stehenden Bauern oder aber eines Pächters, der so eine Fläche doch nur von einem Bauern, dem sie gehört, gepachtet hat und sie nach wie vor landwirtschaftlich ganz genauso nutzt und dort auch Tiere hält, die eine Schutzhütte brauchen?

Ich gehe jetzt deshalb, weil ich nach Depenau, wo ich mich ehrlich gesagt nicht mehr genau dran erinnere, wie wir da schließlich unseren Offenstall haben bauen können, sondern nur noch, dass ich da zwei Jahre Schreibkram und einen dicken Aktezordner voll Zettelage zu Hause hatte, bis dieser Stall schließlich aber wirklich durch eine Bauabnahme ordnungsgemäß abgenommen wurde, und das auch genauso, wie ich es geplant und mir vorgenommen hatte, davon aus, es ist heute noch schwerer geworden.

 Dass es aber auch auf die Person ankommt, die es bearbeitet, weiß ich von unserem Schäfer, der uns erzählt hat, er bekam die Erlaubnis, seinen Schafen den Stall zu bauen, von einer Urlaubsvertretung und hatte später ein schlechtes Gewissen ihr gegenüber, weil sie ihm erzählt hat, sie hätte danach so einen Ärger bekommen, weil der eigentliche Beamte des Preetzer Bauamtes wohl anders entschieden hätte.



 Na ja .. wir warten es ab, wie sich alles entwickelt. Mehr können wir ja nicht tun. Ich möchte Euch aber noch ein paar Paragraphen raussuchen, die mir dann im Laufe der Korrespondenz mit dem Bauamt und Umweltamt durch die entsprechenden Sachbearbeiter genannt worden sind .. außer § 35 Baugesetzbuch für das Bauen im Außenbereich.

 Unsere Frage, ob denn ein Weidezelt, das ja zu den fliegenden Bauten geringer Größe gehört, in unserem Fall erlaubt sei, wurde verneint, weil es für zwei Pferde ja größer als 10 Kubikmeter sein müsste.

Liest man die Landesbauordnung durch, fragt man sich warum. Ich zeige Euch das mal.

http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauO+SH&psml=bsshoprod.psml&max=true&aiz=true

§ 62

Genehmigungsbedürftige Vorhaben

(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und die Beseitigung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 63, 68, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist; die Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlichrechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden sowie die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben hiervon unberührt.

Fliegende Bauten werden in § 76 näher behandelt. Da heißt es nämlich:

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten. (2) Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Dies gilt nicht für
1.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,
2.
Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,
3.
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
4.
erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände, die Fliegende Bauten sind, jeweils mit einer Grundfläche bis zu 75 m²,
5.
aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als drei Meter, sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, nicht mehr als 10 m, beträgt.

....
Deshalb werden Weidezelte oder fahrbare Weidehütten auch oft akzeptiert, aber nicht beim Bauamt Preetz. Ich versuche es zwar nach wie vor noch durchzukriegen, aber habe wenig Hoffnung, dass wir auch unter dem Angebot, dann was für die Umwelt zu tun, diese Idee auch durchkriegen werden.

....

§ 63

Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind
1.
folgende Gebäude:
a)
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³,
b)
notwendige Garagen nach § 6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20 m² Grundfläche,
....
Da habe ich die Hoffnung, dass man jedenfalls kleine Räume bis zu 10 Kubikmeter aufstellen darf .. aber selbst sowas ist nicht unbedingt sicher und noch nicht ausgestanden, denn einer alleine davon täte ja nicht ausreichen .. es müssten minimum zwei davon offen gehalten so nah beieinander stehen, dass die zwei sich sehen könnten, denn sonst steht eins grundsätzlich draußen.
...
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind,
d)
Gewächshäuser bis zu 5 m Firsthöhe, die einem land-, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen und höchstens 100 m² Grundfläche haben,

...
Chance im Außenbereich gering, weil da das Problem der priviligierten Landwirtschaft kommt .. und priviligiert sind Pächter nicht und selbst die Eigentümer können nicht priviligiert sein wie bei dem Beispiel der Reitschule gezeigt, das ich oben erläutert habe. Und selbst wer priviligiert ist, muss da kein Glück haben und ist darauf angewiesen, wie wohlwollend der entsprechende Beamte ist oder auch nicht.
....

d)
Sichtschutzwände bis zu 2 m Höhe und bis zu 5 m Länge;

Ob das hier, keine Ahnung .. enn wiederum heißt es dann, man nutzt das Gelände ja landwirtschaftlich .. darf es aber wiederum doch nicht landwirtschaftlich nutzen wie die echten Landwirte.


f)
Anlagen, die der Gartennutzung, der Gartengestaltung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Gärten dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen,

Wäre also fraglich ????

b)
notwendige Stellplätze mit einer Nutzfläche bis zu 50 m² je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,


c)
Regale mit einer Höhe bis zu 7,50 m Oberkante Lagergut,


e)
die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m³ Rauminhalts,
.....
Vielleicht darf man eine Höhle buddeln .. der Sinn ist für mich nicht nachzuvollziehen .. lach.



untergeordnete bauliche Anlagen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³,
g)
andere unbedeutende Anlagen oder unbedeutende Teile von Anlagen wie Hauseingangsüberdachungen, Markisen, Rollläden, Terrassen, Maschinenfundamente, Straßenfahrzeugwaagen, Pergolen, Jägerstände, Wildfütterungen, Bienenfreistände, Taubenhäuser, Hofeinfahrten und Teppichstangen.
....

Tja .. alles nicht so einfach, nicht?

Und nun abschließend dann zu den Empfehlungen artgerechter Pferdehaltung:

https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/Tier/Tierschutz/GutachtenLeitlinien/HaltungPferde.pdf?__blob=publicationFile

Daraus denn bezogen auf unsere Baugesetzgebung, die nur priviligierten Landwirten erlaubt, ihren Tieren ohne Probleme eine Schutzhütte aufstellen zu dürfen folgendes:

In § 2 TierSchG ist festgelegt:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernäh-
ren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken,
dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Le
iden oder Schäden zugefügt werden, 
 
...

Der Ruheplatz muss dem Sicherheits- und Komfor
tbedürfnis genügen, ansonsten legen sich
Pferde nicht in die Bauch- und Seitenlage.
Zum Liegen bevorzugen Pferde trockenen und
verformbaren Untergrund. Auf morastigem Boden
legen sie sich nicht bzw. nur ungern ab.
Den Pferden muss arttypisches Ruhen möglich sein
. Es ist deshalb sicherzustellen, dass eine
ausreichend groß bemessene, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung steht,
damit alle Pferde gleichzeitig in Seitenlag
e liegen können. In Gruppenhaltungen ist sicher-
zustellen, dass auch rangniedere Tiere ausreichend Ruhen und Liegen können.
3.1.
Weide und Auslauf
3.1.1.
Witterungsschutz
Arttypischerweise suchen Pferde bei ungünstig
en Witterungsbedingungen (z. B. anhaltender
Niederschlag, niedrige Temperaturen verbunden mit starkem Wind oder intensive Sonnen-
einstrahlung bei hohen Temperaturen) oder hohem Aufkommen von Stechinsekten oder
anderen Lästlingen einen
Witterungsschutz auf.
10
Ein Witterungsschutz muss unabhängig vom rassespezifischen Typ vorhanden sein, wenn
Pferde ganzjährig oder über
einen längeren Zeitraum ganztä
gig auf der Weide gehalten
werden. Auch in anderen Fä
llen muss geprüft werden, ob ei
n geeigneter Witterungsschutz
erforderlich ist. Nicht notwendig erscheint dieser z. B. dann, wenn die Witterung so ist oder
die Zeiträume für die Weide so kurz bemesse
n sind, dass die Pferde den Witterungsschutz
nicht aufsuchen würden oder wenn sie nur so kurz auf die Weide verbracht werden, dass
Leiden oder Schäden nicht auftreten können.
Der Witterungsschutz erfüllt nur dann seine F
unktion, wenn er alle Tiere gleichzeitig vor
ungünstigen Witterungseinflüssen schützen kann. Sowohl ein natürlicher als auch ein künst-
licher Witterungsschutz kann diese Anforderung
erfüllen. Ein natürlicher Witterungsschutz
kann aus Wald, Baum- und Buschgruppen, Fels
en oder Ähnlichem bestehen, wobei insbe-
sondere der Schutz gegen die Hauptwindricht
ung gewährleistet sein muss. Wenn ein künst-
licher Witterungsschutz (Gebäude) errichtet wi
rd, genügt im Sommer, als Schutz vor Sonne
und ggf. Belästigung durch Insekten, eine Überdachung ohne Wände
Die Anforderungen, die an den Liegebereich in einem Offenlaufstall gestellt werden, sind
sinngemäß auch auf den Witterungsschutz anzuwenden (vgl. 2.1.3, 3.2 sowie 4.4).
Bei größeren Pferdegruppen sind mehrere kleine
Unterstände einem großen Unterstand vor-
zuziehen. Die Zugänglichkeit muss auch rangniedrigen Tieren möglich sein.
Die vorgenannten Ausführungen über Weiden gelten für Ausläufe entsprechend. 
 
....
Tja ... und dann geht mal googeln und lest Euch das durch, was in ganz Deutschland !!!!! Pferdehalter erleben, die ihren Pferden einen Unterstand aufstellen möchten auf einer Fläche, die sie schließlich gepachtet oder unter Umständen sogar gekauft haben .. denn das interessiert nicht ... wer kein Bauer ist und das ist man nichtmal als Reitlehrer oder Pensionsstallbetreiber .. der ist selbst als Eigentümer nicht priviligiert und darf im Außenbereich wenn er Pech hat nichtmal mit fliegenden Bauten hantieren.
 
....
Unser Minister Habeck gibt lautstark damit an, in Schleswig-Holstein ja so viel für den Tierschutz von Nutztieren tun zu wollen.
 
Vielleicht sollte er mal damit anfangen, sich das Dilemma zwischen Tierschutzgesetz und Baugesetz in seinem Land und das, was auch zu seinem Ministerium dazu gehört, auch unter dem Aspekt der Landschaftsschutzgesetzgebung durchzulesen .. dann den Kopf benutzen und sich mal Gedanken darüber machen, wie man nicht nur Kühen, Schweinen oder Geflügel, sondern auch den Lieblingstieren vieler seiner Mitbürger, die ihn unter Umständen sogar gewählt haben, nämlich den Pferden mal Bedingungen anzubieten, die es ihren Eigentümern ermöglichen, diese Tiere auch artgerecht zu halten und sie nicht in die Lage versetzt zu hoffen, dass es irgendwo einen Pensionsstall geben möge, der nicht nur ans Geldverdienen bei der Pensionspferdehaltung denkt und sollte es den nicht geben, dass sie es auch alleine tun können.
 
Gefrustete Grüße
Renate
 
PS: So leicht geben wir nicht auf !!!

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